a. Aus den Akten ergibt sich, dass SSI eine vom Beschwerdeführer eingereichte medizinische Dokumentation vorlag, die unter anderem den psychischen Zustand des Beschwerdeführers thematisierte. Weiter ergibt sich, dass SSI eine zusätzliche, neutrale Begutachtung des Beschwerdeführers anordnete, welche auch tatsächlich durchgeführt wurde und eine gewisse Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderte. Gleichwohl findet sich in der Begründung der Einstellungsverfügung von SSI keine nachvollziehbare Würdigung dieser medizinischen Informationen;