96. Der Beschwerdeführer machte geltend, durch wiederholte abwertende Aussagen seitens der Betroffenen Person – insbesondere in russischer Sprache – sowie durch seine faktische Ausgrenzung aus dem leistungsorientierten Training sei seine psychische Gesundheit nachhaltig beeinträchtigt worden. Er stützt sich dabei auf zwei ärztliche Atteste sowie auf die Zeugenaussage eines anerkannten Trainers, welcher die Trainingsumstände unter der Betroffenen Person kenne. 97. Nach Auffassung des Schweizer Sportgerichts rügt der Beschwerdeführer zu Recht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zwei Aspekte sind hierfür entscheidend: