94. Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet Verwaltungs- wie Disziplinarbehörden dazu, die Vorbringen in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht angemessen zu prüfen, sie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen und ihre Überlegungen im Rahmen der Begründung nachvollziehbar offenzulegen. Dieser Anspruch dient nicht nur der individuellen Mitwirkung am Verfahren, sondern auch der Wahrung des Vertrauens in eine objektive und transparente Entscheidfindung (BGE 145 I 167, E. 4.1; BGE 142 II 49, E. 9.2; BGE 141 V 557, E. 3.2.1).