allein nicht den Schluss auf eine gezielte, unsachliche Benachteiligung des Beschwerdeführers gegenüber vergleichbaren Athleten und Athletinnen. 92. Weitere Untersuchungen scheinen nicht angezeigt, da es keinen Anhaltspunkt für einen Verstoss gegen Art. 2.1.1 Ethik-Statut 2022 gibt. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 13 2. Vorwurf der Verletzung der psychischen Integrität