90. Der Beschwerdeführer legte nicht dar, aufgrund welchen Merkmals und inwiefern die Betroffene Person ihn anders als andere Athletinnen und Athleten der X._____ behandelt habe. Nach Würdigung der Akten und der Parteivorbringen erachtet das Schweizer Sportgericht eine Diskriminierung des Beschwerdeführers im Sinne des Ethik-Statuts 2022 als nicht hinreichend erwiesen.