89. Unter den Tatbestand der Diskriminierung gemäss Art. 2.1.1 Ethik-Statut 2022 fallen sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungen einer Person aufgrund ihrer Hautfarbe, Abstammung, Nationalität, sozialen Herkunft, ihres Geschlechts, ihres Alters, einer Behinderung, einer psychischen Krankheit, ihrer Sprache, Religion, politischen oder anderen Meinung, ihres Status, ihrer sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität oder aus anderen Gründen. Eine Ungleichbehandlung liegt dann vor, wenn vergleichbare Personen ohne sachlich gerechtfertigten Grund ungleich behandelt werden.