84. Auch wenn der Beschwerdeführer kein ausdrückliches Rechtsbegehren im juristischtechnischen Sinn formuliert hat, ist sein Begehren aus der Begründung ausreichend erkennbar. Unter Berücksichtigung des Laienprivilegs, des Vertrauensgrundsatzes sowie der inhaltlichen Klarheit der Eingaben des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich, auf die Beschwerde einzutreten. Entgegen der Auffassung von SSI stellt das Fehlen von formalisierten Rechtsbegehren unter diesen Umständen keinen Nichteintretensgrund dar.