Der Beschwerdeführer legt umfangreich dar, weshalb er die Einstellungsverfügung für sachlich verfehlt und verfahrensrechtlich ungenügend hält. Die Kritik betrifft insbesondere eine mangelhafte Beweiswürdigung, unzureichende Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers sowie das Unterlassen zentraler Befragungen.