83. Vorliegend ergibt sich aus der Einsprache des Beschwerdeführers vom 2. März 2023 sowie aus seinen weiteren Stellungnahmen mit hinreichender Klarheit, dass er sich gegen die Einstellung des Verfahrens gegen die Betroffene Person wendet. Er verlangt sinngemäss die Wiederaufnahme des Verfahrens und eine materielle Beurteilung der erhobenen Vorwürfe gegen die Betroffene Person. Der Beschwerdeführer legt umfangreich dar, weshalb er die Einstellungsverfügung für sachlich verfehlt und verfahrensrechtlich ungenügend hält.