82. Das Bundesgericht hat jedoch in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass an Eingaben von Privatpersonen, insbesondere solchen ohne rechtskundigen Beistand, keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Entscheidend ist, ob aus dem Gesamtzusammenhang der Eingabe hinreichend klar hervorgeht, welches Ziel mit dem Rechtsmittel verfolgt wird (BGE 134 II 244, E. 2.3; BGE 134 II 244, E. 2.1). Dabei ist namentlich der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung (nachfolgend "BV")) sowie das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) zu beachten.