81. Nach Art. 14 Abs. 2 VR-SSI kann eine Einstellung des Verfahrens mit einer begründeten Beschwerde innert 14 Tagen angefochten werden. Das VR-SSI enthält keine ausdrücklichen Formvorschriften hinsichtlich der Anforderungen an die Beschwerde. Allerdings gelten auch vor dem Schweizer Sportgericht die allgemeinen Anforderungen an Rechtsschriften: Diese müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten (vgl. sinngemäss Art. 106 Abs. 2 Bundesgerichtsgesetz).