80. Die Frage der Zulässigkeit betrifft die Voraussetzung der formgerechten Antragstellung. SSI rügt, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ein ausdrückliches Rechtsbegehren gestellt habe. Dies gelte sowohl für die ursprüngliche Einsprache vom 2. März 2023 als auch für die Stellungnahme vom 4. Dezember 2024. Auch aus der Begründung lasse sich nicht eindeutig entnehmen, welches konkrete Verhalten beanstandet werde. Daher sei nach Ansicht der SSI auf die Beschwerde nicht einzutreten.