77. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine Zuständigkeit. Da sämtliche Kompetenzen der DK an die Schweizer Sportgericht übergingen (vgl. dazu oben unter Rz. 72), ist das Schweizer Sportgericht für die Beschwerde zuständig. 78. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass das Schweizer Sportgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Im Übrigen haben beide Parteien die Zuständigkeit des Schweizer Sportgericht zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt und die 3 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).