74. Das VerfRegl vom 1. Juli 2024 findet auf sämtliche Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens eröffnet sind oder danach eröffnet werden. Weiter findet das VerfRegl auf sämtliche Verfahren Anwendung, für die Swiss Olympic und die nationalen Sportverbände auf die Zuständigkeit der DK oder des Schweizer Sportgericht verweisen (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl). 75. Soweit das VerfRegl keine Bestimmungen enthält, gilt nach Art. 26 VerfRegl sinngemäss die schweizerische Zivilprozessordnung (nachfolgend "ZPO"3).