70. Der Entscheid zur Einstellung des Verfahrens vom 16. Februar 2023 sei im Lichte dieser Ergebnisse begründet und rechtmässig ergangen. 71. Abschliessend stellte SSI den Antrag auf eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 500 gestützt auf Art. 25 Abs. 4 VerfRegl. Dieser Anspruch bestehe unabhängig davon, ob die Partei anwaltlich vertreten sei, und entspreche der ständigen Praxis des Schweizer Sportgerichts sowie der DK. SSI habe zudem aus Gründen der Verfahrensökonomie auf eine mündliche Verhandlung verzichtet und dem Zirkularverfahren zugestimmt.