64. Zu den Vorwürfen einer fehlerhaften Trainingsgruppeneinteilung und möglichen Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers verwies SSI auf das durchgeführte Untersuchungsverfahren. 65. Es sei festgestellt worden, dass die Gruppeneinteilung jeweils im Trainerteam gemeinsam erfolge und auf objektivierbaren Kriterien wie Leistungsstand, Trainingsfleiss, Motivation und Teilnahme an Trainingslagern beruhe. Diese Beurteilung sei im konkreten Fall auch auf Grundlage entsprechender Aussagen dokumentiert worden. Ein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot oder ein sachfremder Ausschluss aus der Juniorengruppe sei nicht ersichtlich.