63. Zwar könnten an Beschwerden von Privatpersonen weniger strenge Anforderungen gestellt werden, doch müssten zumindest die wesentlichen Begehren aus der Begründung hervorgehen. Die DK habe den Beschwerdeführer (dazumal: Einsprecher) deshalb bereits mit Verfügung vom 31. März 2023 explizit aufgefordert, klare Anträge zu stellen. Diese Frist habe der Beschwerdeführer (dazumal: Einsprecher) ungenutzt verstreichen lassen. Auch in den dem Schweizer Sportgericht überwiesenen Akten fänden sich keine solchen Anträgen. Aus Sicht von SSI sei deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Diskriminierung und Ungleichbehandlung