B. Die Position der Beschwerdegegnerin 61. Die Vorbringen von SSI in ihren schriftlichen Eingaben und anlässlich der Hauptverhandlung lassen sich wie folgt zusammenfassen: 1. Fehlen von Rechtsbegehren 62. SSI rügte, dass die Beschwerde formell unzulässig sei, da der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ein konkretes Rechtsbegehren formuliert habe. Dies gelte sowohl für die ursprüngliche Einsprache vom 2. März 2023 als auch für die spätere Eingabe vom 4. Dezember 2024. Auch aus der Begründung lasse sich nicht eindeutig entnehmen, welches konkrete Verhalten beanstandet werde.