59. Der Beschwerdeführer bemängelt zudem, dass wesentliche Beweismittel – insbesondere ärztliche Berichte und Aussagen von entlastenden Zeugen – nicht vollständig einbezogen worden seien. Die Feststellung von SSI, wonach eine Kausalität zwischen den psychischen Beschwerden des Jugendlichen und dem Verhalten des Trainers "eher unwahrscheinlich" sei, werde unter diesen Umständen als nicht nachvollziehbar empfunden. 9 60. Der Beschwerdeführer verlangt eine unvoreingenommene, umfassende Würdigung aller relevanten Umstände.