58. Insbesondere seien die gesundheitlichen Gründe für die Leistungsschwankungen des Beschwerdeführers nicht angemessen gewürdigt worden. Ebenso sei die Rolle der Betroffenen Person im internen Entscheidungsprozess zur Gruppeneinteilung nicht hinreichend kritisch hinterfragt worden, obwohl Indizien auf eine einseitige Informationslage und möglicherweise sachfremde Motive hindeuteten.