54. Damit sei die Entscheidungsgrundlage der Gruppeneinteilung einseitig und objektiv verzerrt gewesen. Die Zuweisung zu der "Trainingsgruppe Elite 2" habe sich darüber hinaus angesichts der schulischen Verpflichtungen und des Wohnorts (Z._____, Kanton W._____) als faktisch unvereinbar mit einer weiteren Ausübung des Leistungssports erwiesen. 2. Verletzung der psychischen Integrität 55. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Betroffene Person sich mehrfach in abwertender Weise ihm gegenüber geäussert habe – unter anderem mit Aussagen wie "Du gehörst nicht hierher" und "Du bist kein Schwimmer".