52. Zunächst kritisiert der Beschwerdeführer eine sachlich nicht gerechtfertigte Rückstufung in die "Trainingsgruppe Elite 2", die mit deutlich reduzierten Trainingsmöglichkeiten verbunden gewesen sei. Diese Entscheidung sei im Wesentlichen auf die Einschätzung der Betroffenen Person gestützt worden, wonach es dem Beschwerdeführer an Motivation mangele. Dabei sei ausgeblendet worden, dass der Beschwerdeführer in den Jahre 2020, 2021 und 2022 aufgrund einer lebensbedrohlichen Covid-19-Erkrankung mit intensivstationärem Aufenthalt sowie weiterer Verletzungen insgesamt rund zehn Monate vom