7 44. Am 24. Februar 2025 bestätigte der Direktor des Schweizer Sportgerichts den Eingang der ergänzenden Aktenübermittlung von SSI vom 21. Februar 2025. Zudem wurde der Eingang einer unaufgeforderten Stellungnahme des Beschwerdeführers vom selben Tag bestätigt. 45. Mit Schreiben vom 26. Februar 2025 setzte der Direktor des Schweizer Sportgerichts im Namen des Gerichts beiden Parteien eine Frist bis zum 5. März 2025, um zu den neu eingereichten Unterlagen der jeweils anderen Partei fakultativ Stellung zu nehmen.