Zu Beginn der Verhandlung stellte der vorsitzende Richter ausdrücklich klar, dass die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zu bestätigen sei. Auf entsprechende Nachfrage erklärten sowohl der Beschwerdeführer als auch SSI ausdrücklich und vorbehaltlos, dass sie die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Behandlung des vorliegenden Verfahrens anerkennen. Weiter stimmten sämtliche Parteien einer Aufnahme der Hauptverhandlung zu.