40. Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 bestätigte der Direktor des Schweizer Sportgerichts den Erhalt der unterzeichneten Verfahrensverfügung durch SSI sowie der Stellungnahme vom 8. Januar 2025. Zugleich stellte der Direktor des Schweizer Sportgerichts fest, dass der Beschwerdeführer sich innerhalb der angesetzten Frist weder geäussert noch die Verfahrensverfügung elektronisch (via Skribble) unterzeichnet habe. In der gleichen Verfahrensverfügung lud der Direktor die Parteien zur Hauptverhandlung, welche auf Mittwoch, 12. Februar 2025, angesetzt worden war, ein.