39. Ebenfalls mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 wurden die Parteien über die Zuständigkeit und Gerichtsbarkeit des Schweizer Sportgerichts informiert. Sie wurden aufgefordert, die entsprechende Verfahrensverfügung bis spätestens zum 9. Januar 2025 zu unterzeichnen. SSI kam dieser Aufforderung am 8. Januar 2025 fristgerecht nach. Eine Unterzeichnung seitens des Beschwerdeführers blieb hingegen aus.