35. Der Betroffenen Person wurde im Rahmen desselben Schreibens eine Frist von zehn Arbeitstagen eingeräumt, um die Parteistellung im Verfahren zu beantragen. Weiter wurde beiden Parteien das Recht eingeräumt, bis spätestens am 5. Dezember 2024 schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen und entsprechende Anträge zu stellen. Es wurde klargestellt, dass diese Frist auch für die Betroffene Person gelte, sofern die Betroffene Person Parteistellung beantrage.