32. Am 24. April 2023 ersuchte SSI aufgrund einer kurzfristigen, krankheitsbedingten Abwesenheit um eine Fristverlängerung von 14 Tagen. Die DK erstreckte die Frist antragsgemäss bis zum 8. Mai 2023. 33. Mit Eingabe vom 3. Mai 2023 reichte SSI ihre Stellungnahme fristgerecht ein. Darin erklärte sie, von der ihr in Ziffer 4 Absatz 2 der Verfügung vom 31. März 2023 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, sich zur Sache erst nach Kenntnis der konkret beantragten Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sowie nach Klärung der Frage der Einhaltung der Einsprachefrist zu äussern.