29. Die Zuweisung in eine Gruppe mit unzumutbaren Trainingszeiten – insbesondere in Anbetracht des Wohnorts (Z._____) und der Schulpflicht – habe faktisch zu einem Ausschluss des Beschwerdeführers aus dem Leistungssport geführt. Der Versuch, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen, sei gescheitert; auf anwaltliche Schreiben an die X._____ habe es keine Antwort gegeben. Der Beschwerdeführer sieht in der Summe der Umstände ein systematisches Vorgehen, das zu gesundheitlichen Folgeschäden (depressive Symptome) beim Beschwerdeführer geführt habe, was durch eingereichte medizinische Berichte gestützt werde.