27. Diese Einschätzung sei jedoch unzutreffend und berücksichtige weder die gesundheitliche Vorgeschichte noch den belegten Trainingswillen des Beschwerdeführers. Insbesondere seien Trainingsteilnahmen in anerkannten externen Trainingslagern (u. a. mit einem ehemaligen Weltmeister) unter vorheriger Zustimmung der Betroffenen Person erfolgt, was dieser dem Trainerteam gegenüber jedoch offenbar verschwieg. Die Entscheidung über die Gruppeneinteilung sei somit auf unvollständiger oder verzerrter Informationsbasis getroffen worden.