19. Zwar wies SSI in der Einstellungsverfügung darauf hin, dass einzelne Formulierungen der Betroffenen Personen – wie etwa der erwähnte "Vergleich mit der Grossmutter" – insbesondere im Umgang mit Kindern als grenzwertig erscheinen mögen. Insgesamt liesse sich der Betroffenen Person jedoch kein Ethikverstoss im Sinne einer unzulässigen oder systematisch diskriminierenden Behandlung des Beschwerdeführers nachweisen. 4 c. Weitere Vorwürfe