18. Die eingereichten ärztlichen Berichte vermochten keine eindeutige Kausalität zwischen den geltend gemachten psychosomatischen Beschwerden des Beschwerdeführers und dem Verhalten der Betroffenen Person zu belegen. Ein beigezogener Experte hielt fest, dass eine solche Kausalität "unter den gegebenen Umständen – ohne weitere belastbare Hinweise – kaum feststellbar sei".