16. Verschiedene Aussagen deuteten vielmehr darauf hin, dass sich die Betroffene Person um die sportliche Entwicklung des Beschwerdeführers bemüht hatte. So wurde dem Beschwerdeführer trotz nicht erfüllter objektiver Kriterien zweimal die Teilnahme am nationalen PISTE-Test ermöglicht – auf Basis einer Ausnahmebewilligung, welche die Betroffene Person nicht zwingend hätte beantragen müssen. Auch wurde betont, dass der Beschwerdeführer trotz knapper Qualifikation in die "Jugendgruppe" aufgenommen wurde, was als Zeichen des Entgegenkommens seitens der Betroffenen Person gegenüber dem Beschwerdeführer interpretiert werden kann.