{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-05-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-37_2025-05-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-37---Entscheid-vom-14-05-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "a2ac9aedaa2c4d7cea1d10f08c9d94b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SSG 2024/E/37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.05.2025 SSG 2024/E/37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.05.2025 SSG 2024/E/37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.05.2025 SSG 2024/E/37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/78", "Zeit UTC": "25.07.2025 00:04:10", "Checksum": "ea8314ec5419476b28d5b50b3cf7d55d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.05.2025 SSG 2024/E/37\n\n 15\nb. Die Rüge betreffend beleidigende oder erniedrigende Äusserungen der Betroffenen\nPerson in russischer Sprache gegenüber dem Beschwerdeführer, die von Dritten (z. B.\nrussischsprachigen Mitathleten) hätten bezeugt werden können, sind zu prüfen.\nInsbesondere ist auszuführen, ob entsprechende Abklärungen unterblieben sind und\naus welchen Gründen gegebenenfalls auf eine Befragung potenzieller\nAuskunftspersonen verzichtet wurde.\n\n102. Die neue Verfügung hat sich mit diesen Vorbringen auseinanderzusetzen und die relevanten\nArgumente erkennbar zu würdigen. Eine pauschale Begründung genügt den Anforderungen\nvon Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO sowie Art. 14 Abs. 1 VR-SSI jedenfalls nicht. Nur eine\ntransparente und nachvollziehbare Begründung erlaubt es den Parteien, die Verfügung\nsachgerecht zu überprüfen und gegebenenfalls anzufechten.\n\nXI. KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN\nA. Verfahrenskosten\n\n1. Höhe der Verfahrenskosten\n\n103. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid auch\nüber die Kosten des Verfahrens.\n\n104. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens werden die Kosten des\nVerfahrens vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 1’500 festgelegt, wobei festzuhalten ist,\ndass dieser Betrag bei weitem nicht kostendeckend ist.\n\n2. Verteilung der Verfahrenskosten\n\n105. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel\nder angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die\nKosten dem betreffenden Sportverband oder SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht kann\nauch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen,\nwenn die Umstände es rechtfertigen. Art. 107 und 108 ZPO gelten sinngemäss (Art. 25 Abs.\n2 VerfRegl).\n\n106. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren beurteilt das Schweizer Sportgericht nicht, ob die\ngeltend gemachten potenziellen Ethikverstösse sich erhärtet haben und die Betroffene\nPerson zu verurteilen ist, sondern ob SSI zu Recht – im Rahmen des durchgeführten\nUntersuchungsverfahrens – keinen Ethikverstoss festgestellt und das Verfahren zurecht\neingestellt hat. In Anbetracht dessen kann das Schweizer Sportgericht von seiner Befugnis\nGebrauch machen und die Kosten nach eigenem Ermessen verteilen (vgl. Art. 25 Abs. 2\nVerfRegl).\n\n107. Angesichts des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers erscheint eine\nKostenverteilung im Verhältnis 1/3 zu Lasten von SSI und 2/3 zu Lasten des Beschwerdeführers als sachgerecht.\n\nB. Parteikostenersatz\n\n108. Mit mündlicher Stellungnahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2025\nbeantragte SSI, ihr eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 500 zuzusprechen. Ein\nBeleg zum Antrag oder eine Bezifferung der Parteientschädigung blieb aus.\n\n16\n109. Das Schweizer Sportgericht stellt fest, dass SSI im vorliegenden Fall lediglich ihren\ngesetzlichen Auftrag im Sinne der SpoFöV, (insbesondere Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und Ziff.\n2 SpoFöV) erfüllte. Zur Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages schliesst Swiss Olympic mit\nSSI eine Leistungsvereinbarung ab und SSI wird vom BASPO wie auch von Swiss Olympic mit\nFinanzhilfen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben unterstützt.\n\n110. SSI war während des gesamten vorliegenden Verfahrens nicht anwaltlich vertreten.\nÜberdies hat SSI auch sonst nicht substanziiert vorgebracht oder gar nachgewiesen,\ninwiefern das Verhalten des Beschwerdeführers bei SSI über den gesetzlichen Auftrag\nhinausgehende Kosten verursacht haben soll.\n\n111. Der Antrag von SSI wird dementsprechend abgewiesen.\n\n17\nAus diesen Gründen\n\nentscheidet das Schweizer Sportgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.\n\n2. Die Einstellungsverfügung von SSI vom 16. Februar 2023 wird hinsichtlich des Vorwurfs der\nVerletzung der psychischen Integrität aufgehoben.\n\n3. Im Übrigen wird die Einstellungsverfügung von SSI vom 16. Februar 2023 bestätigt.\n\n4. Die Sache wird zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung im Sinne\nder Erwägungen an SSI zurückgewiesen.\n\n5. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 1'500 werden im Umfang von CHF 1'000\ndem Beschwerdeführer und im Umfang von CHF 500 SSI auferlegt.\n\n6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\nBern, Schweiz\nDatum: 14. Mai 2025\n\nSCHWEIZER SPORTGERICHT\n\nDr. Vassilios Koutsogiannakis\nVorsitzender Richter\n\nPascale Gola Joël Pahud\nRichterin Richter\n\n18\n"}