{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-05-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-37_2025-05-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-37---Entscheid-vom-14-05-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "a2ac9aedaa2c4d7cea1d10f08c9d94b4"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.05.2025 SSG 2024/E/37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.05.2025 SSG 2024/E/37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.05.2025 SSG 2024/E/37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:53", "Checksum": "368bdfe8d8faa47a93ae22b1511982c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.05.2025 SSG 2024/E/37\n\n96. Der Beschwerdeführer machte geltend, durch wiederholte abwertende Aussagen seitens\nder Betroffenen Person – insbesondere in russischer Sprache – sowie durch seine faktische\nAusgrenzung aus dem leistungsorientierten Training sei seine psychische Gesundheit\nnachhaltig beeinträchtigt worden. Er stützt sich dabei auf zwei ärztliche Atteste sowie auf\ndie Zeugenaussage eines anerkannten Trainers, welcher die Trainingsumstände unter der\nBetroffenen Person kenne.\n\n97. Nach Auffassung des Schweizer Sportgerichts rügt der Beschwerdeführer zu Recht eine\nVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zwei Aspekte sind hierfür entscheidend:\n\na. Aus den Akten ergibt sich, dass SSI eine vom Beschwerdeführer eingereichte\nmedizinische Dokumentation vorlag, die unter anderem den psychischen Zustand\ndes Beschwerdeführers thematisierte. Weiter ergibt sich, dass SSI eine zusätzliche,\nneutrale Begutachtung des Beschwerdeführers anordnete, welche auch tatsächlich\ndurchgeführt wurde und eine gewisse Mitwirkung des Beschwerdeführers\nerforderte. Gleichwohl findet sich in der Begründung der Einstellungsverfügung von\nSSI keine nachvollziehbare Würdigung dieser medizinischen Informationen; es wird\nlediglich festgehalten, dass die ärztlichen Berichte die Kausalität zwischen den\npsychosomatischen Folgen und den vermeintlichen Handlungen der Betroffenen\nPerson \"nicht restlos darlegen\" konnten. Weder wird auf den Inhalt der vom\nBeschwerdeführer eingereichten, medizinischen Atteste noch auf die von SSI\n\n14\nangeordnete Begutachtung des Beschwerdeführers eingegangen. Es wird in der\nEinstellungsverfügung denn auch nicht erklärt, weshalb diese Unterlagen bzw. Fakten\nals nicht relevant betrachtet wurden. Dies verletzt den Anspruch des\nBeschwerdeführers, dass seine Vorbringen und Beweismittel in die Entscheidung\neinbezogen und gewürdigt werden (BGE 136 I 229, E. 5.2; BGE 124 I 49, E. 3a; BGE\n124 I 241, E. 2).\n\nb. Der Beschwerdeführer brachte wiederholt vor, dass es im Rahmen des Trainings zu\nherabwürdigenden verbalen Äusserungen in russischer Sprache gekommen sei. SSI\nhat diesen Vorwurf zwar erwähnt, jedoch ohne eigene Abklärungen zur sprachlichen\noder inhaltlichen Einordnung der Aussagen zu treffen. Die Einholung einer\nZeugenaussage des russischsprachigen Mitathleten oder des anwesenden,\ninternationalen Trainers wurde unterlassen. Auch findet sich keine Darlegung,\nweshalb auf solche Erhebungen verzichtet wurde oder warum sie als nicht notwendig\nerachtet wurden. Insofern bleibt die Einstellungsverfügung nicht nur unvollständig\nbegründet, sondern ist auch im Tatsächlichen unzureichend abgeklärt – was nach\nständiger Rechtsprechung einen Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV darstellt (vgl. BGE\n135 I 187, E. 2.2; BGer 4D_4/2018 vom 19. März 2018, E. 3.2).\n\n98. Eine abschliessende Feststellung in Bezug auf die Verletzung der psychischen Integrität kann\naufgrund der unvollständigen Sachverhaltsabklärung durch SSI nicht getroffen werden.\nIndessen ist festzuhalten, dass wesentliche rüge- und beweisrelevante Gesichtspunkte\ndurch SSI unbeachtet geblieben sind. Entsprechend erscheint es im Zusammenhang mit der\nVerletzung der psychischen Integrität durch die Betroffene Person gegenüber dem\nBeschwerdeführer notwendig, weitere Abklärungen vorzunehmen.\n\n99. Zusammengefasst stellt das Schweizer Sportgericht fest, dass der Anspruch des\nBeschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Sowohl das Fehlen einer\nnachvollziehbaren Würdigung der medizinischen Unterlagen als auch das Unterlassen\nnaheliegender Abklärungen zu den russischsprachigen Äusserungen stellen eigenständige\nGehörsverletzungen dar. Diese führen zur formellen Rechtswidrigkeit der\nEinstellungsverfügung und rechtfertigen ihre teilweise Aufhebung und Rückweisung zur\nErgänzung des Verfahrens in diesen Punkten.\n\nX. ERFORDERLICHE ERGÄNZUNGEN\n100. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist die Einstellungsverfügung teilweise aufzuheben\nund die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der nachfolgenden Ausführungen\nzurückzuweisen.\n\n101. Im Rahmen der neuen Verfügung ist SSI verpflichtet, den Anspruch des Beschwerdeführers\nauf rechtliches Gehör zu wahren. Insbesondere hat SSI nach Ablauf der gesetzten Fristen zur\nStellungnahme und unter Einbezug der Parteivorbringen die in den bisherigen Eingaben des\nBeschwerdeführers sowie in der Hauptverhandlung aufgeworfenen Rügen nachvollziehbar\nzu prüfen und in einer den rechtlichen Anforderungen genügenden Begründung zu\nbehandeln. Dabei sind die folgenden Themenkomplexe zu würdigen:\n\na. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach seine gesundheitliche Situation und die\nGründe, welche dazu führten, im Verfahren nicht angemessen berücksichtigt\nwurden, ist nachvollziehbar zu prüfen. Dabei sind die vom Beschwerdeführer\neingereichten medizinischen Atteste sowie die Stellungnahmen von seitens SSI\nbeigezogenen neutralen Fachpersonen zu berücksichtigen.\n\n"}