{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-05-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-37_2025-05-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-37---Entscheid-vom-14-05-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "a2ac9aedaa2c4d7cea1d10f08c9d94b4"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.05.2025 SSG 2024/E/37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.05.2025 SSG 2024/E/37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.05.2025 SSG 2024/E/37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:53", "Checksum": "368bdfe8d8faa47a93ae22b1511982c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.05.2025 SSG 2024/E/37\n\nVIII. ANWENDBARES RECHT\n86. Anwendbar zur Beurteilung des Sachverhalts ist das Ethik-Statut des Schweizer Sports, in\nder Fassung gültig ab 1. Januar 2022 (nachfolgend \"Ethik-Statut 2022\").\n\nIX. MATERIELLES\n87. Zu beurteilen sind durch das Schweizer Sportgericht nach den obigen Ausführungen somit\n(1) der Vorwurf der Diskriminierung und Ungleichbehandlung und (2) der Vorwurf der\nVerletzung der psychischen Integrität.\n\n1. Vorwurf der Diskriminierung und Ungleichbehandlung\n\n88. Im Verfahren wurde mehrfach geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei von der\nBetroffenen Person gegenüber anderen Athletinnen und Athleten der X._____ benachteiligt\nworden. Insbesondere sei seine Einteilung in die \"Trainingsgruppe Elite 2\" sachlich nicht\ngerechtfertigt gewesen. Entsprechend habe die Betroffene Person gegen Art. 2.1.1 Ethik-\nStatut 2022 verstossen.\n\n89. Unter den Tatbestand der Diskriminierung gemäss Art. 2.1.1 Ethik-Statut 2022 fallen\nsachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungen einer Person aufgrund ihrer Hautfarbe,\nAbstammung, Nationalität, sozialen Herkunft, ihres Geschlechts, ihres Alters, einer\nBehinderung, einer psychischen Krankheit, ihrer Sprache, Religion, politischen oder anderen\nMeinung, ihres Status, ihrer sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität oder aus anderen\nGründen. Eine Ungleichbehandlung liegt dann vor, wenn vergleichbare Personen ohne\nsachlich gerechtfertigten Grund ungleich behandelt werden.\n\n90. Der Beschwerdeführer legte nicht dar, aufgrund welchen Merkmals und inwiefern die\nBetroffene Person ihn anders als andere Athletinnen und Athleten der X._____ behandelt\nhabe. Nach Würdigung der Akten und der Parteivorbringen erachtet das Schweizer\nSportgericht eine Diskriminierung des Beschwerdeführers im Sinne des Ethik-Statuts 2022\nals nicht hinreichend erwiesen.\n\n91. Die Zuteilung zur \"Trainingsgruppe Elite 2\" wurde – wie aus den Aussagen mehrerer\nbefragter Personen hervorgeht – im Rahmen einer kollegialen Entscheidung des Trainerstabs\ngetroffen und beruhte auf verschiedenen Kriterien, darunter objektive Leistungsdaten sowie\nsubjektive Einschätzungen zu Motivation, Disziplin und Trainingsbeteiligung. Auch wenn\neinzelne Elemente dieser Einschätzungen kritisch hinterfragt werden dürfen – etwa die\nunklare Kommunikation über die Teilnahme an Trainingslagern oder die fehlende\nEinbeziehung medizinischer Hintergründe – rechtfertigen diese Gesichtspunkte für sich\nallein nicht den Schluss auf eine gezielte, unsachliche Benachteiligung des\nBeschwerdeführers gegenüber vergleichbaren Athleten und Athletinnen.\n\n92. Weitere Untersuchungen scheinen nicht angezeigt, da es keinen Anhaltspunkt für einen\nVerstoss gegen Art. 2.1.1 Ethik-Statut 2022 gibt. In diesem Punkt erweist sich die\nBeschwerde als unbegründet.\n\n13\n2. Vorwurf der Verletzung der psychischen Integrität\n\n93. Der Beschwerdeführer kritisiert die Art und Weise der Untersuchung durch SSI u.a. im\nZusammenhang mit dem Vorwurf der Verletzung der psychischen Integrität. Die\nUntersuchung habe aus seiner Sicht zentrale Aspekte des Sachverhalts unzureichend\nberücksichtigt. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss die Verletzung des\nrechtlichen Gehörs geltend.\n\n94. Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)\nverpflichtet Verwaltungs- wie Disziplinarbehörden dazu, die Vorbringen in tatsächlicher wie\nrechtlicher Hinsicht angemessen zu prüfen, sie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen\nund ihre Überlegungen im Rahmen der Begründung nachvollziehbar offenzulegen. Dieser\nAnspruch dient nicht nur der individuellen Mitwirkung am Verfahren, sondern auch der\nWahrung des Vertrauens in eine objektive und transparente Entscheidfindung (BGE 145 I\n167, E. 4.1; BGE 142 II 49, E. 9.2; BGE 141 V 557, E. 3.2.1). Auch gemäss der Rechtsprechung\ndes Court of Arbitration for Sports (vgl. CAS 2010/A/2275, Rz. 29 f.; CAS 2021/A/7723, Rz.\n131) ist das rechtliche Gehör ein fundamentales Verfahrensrecht, welches gerade auch im\nsportethischen Kontext beachtet werden muss.\n\n95. Unter den Tatbestand der Verletzung der psychischen Integrität nach Art. 2.1.2 Ethik-Statut\n2022 fallen Belästigungen durch Worte, Handlungen oder Verhaltensweisen, mit denen eine\nandere Person emotional verletzt, bedroht, eingeschüchtert oder unter ungerechtfertigten\nDruck gesetzt wird. Dies umfasst insbesondere: (a) Äusserungen und Mobbing sowie\nHandlungen, mit denen eine andere Person ausgegrenzt, eingeschränkt, verängstigt oder in\nihrer Würde verletzt wird; (b) das Stalking, d.h. das Nachstellen gegen deren Willen; (c) die\nVerletzung der Ehre einer anderen Person durch herabwürdigende, schikanierende,\nverhöhnende oder verleumderische Äusserungen oder Handlungen; (d) ungeeignete\nTrainingsmethoden oder ungerechtfertigte Anforderungen an die körperlichen\nVoraussetzungen; und (e) systematische Verweigerung von Aufmerksamkeit oder\nUnterstützung von anvertrauten minderjährigen Personen.\n\n"}