{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-05-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-37_2025-05-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-37---Entscheid-vom-14-05-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "a2ac9aedaa2c4d7cea1d10f08c9d94b4"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.05.2025 SSG 2024/E/37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.05.2025 SSG 2024/E/37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.05.2025 SSG 2024/E/37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:53", "Checksum": "368bdfe8d8faa47a93ae22b1511982c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.05.2025 SSG 2024/E/37\n\n74. Das VerfRegl vom 1. Juli 2024 findet auf sämtliche Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt\nseines Inkrafttretens eröffnet sind oder danach eröffnet werden. Weiter findet das VerfRegl\nauf sämtliche Verfahren Anwendung, für die Swiss Olympic und die nationalen\nSportverbände auf die Zuständigkeit der DK oder des Schweizer Sportgericht verweisen\n(Art. 29 Abs. 1 VerfRegl).\n\n75. Soweit das VerfRegl keine Bestimmungen enthält, gilt nach Art. 26 VerfRegl sinngemäss die\nschweizerische Zivilprozessordnung (nachfolgend \"ZPO\"3).\n\nVI. ZUSTÄNDIGKEIT\n76. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024\ngegründet wurde und den Zweck hat, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das bei\nStreitigkeiten im Sport oder möglichen Regelverstössen entscheidet. Als unabhängige Stelle\nim Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a SpoFöV ist das Schweizer Sportgericht zuständig für die\nBeurteilung der ihm von SSI überwiesenen Fälle von mutmasslichem Fehlverhalten oder\nmutmasslichen Missständen.\n\n77. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine\nZuständigkeit. Da sämtliche Kompetenzen der DK an die Schweizer Sportgericht übergingen\n(vgl. dazu oben unter Rz. 72), ist das Schweizer Sportgericht für die Beschwerde zuständig.\n\n78. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass das Schweizer Sportgericht zur\nBeurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Im Übrigen haben beide Parteien\ndie Zuständigkeit des Schweizer Sportgericht zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt und die\n\n3 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).\n\n11\nZuständigkeit anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2025 explizit anerkannt und\nmündlich bestätigt.\n\nVII. ZULÄSSIGKEIT\n79. Nach Art. 14 Abs. 2 Verfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend\nEthikverstösse und Missstände vom 1. Januar 2022 (nachfolgend \"VR-SSI\") kann ein\nEntscheid von SSI innert 14 Tagen ab Zustellung angefochten werden. Die angefochtene\nEinstellungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2023 zugestellt. Der\nBeschwerdeführer übergab seine Beschwerde am 4. März 2023 der Schweizerischen Post.\nSomit erfolgte die Anfechtung der Einstellungsverfügung innert der Frist von 14 Tagen,\nweshalb das Schweizer Sportgericht die Beschwerde als fristgerecht eingegangen erachtet.\n\n80. Die Frage der Zulässigkeit betrifft die Voraussetzung der formgerechten Antragstellung. SSI\nrügt, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ein ausdrückliches Rechtsbegehren\ngestellt habe. Dies gelte sowohl für die ursprüngliche Einsprache vom 2. März 2023 als auch\nfür die Stellungnahme vom 4. Dezember 2024. Auch aus der Begründung lasse sich nicht\neindeutig entnehmen, welches konkrete Verhalten beanstandet werde. Daher sei nach\nAnsicht der SSI auf die Beschwerde nicht einzutreten.\n\n81. Nach Art. 14 Abs. 2 VR-SSI kann eine Einstellung des Verfahrens mit einer begründeten\nBeschwerde innert 14 Tagen angefochten werden. Das VR-SSI enthält keine ausdrücklichen\nFormvorschriften hinsichtlich der Anforderungen an die Beschwerde. Allerdings gelten auch\nvor dem Schweizer Sportgericht die allgemeinen Anforderungen an Rechtsschriften: Diese\nmüssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten (vgl. sinngemäss Art. 106 Abs. 2\nBundesgerichtsgesetz).\n\n82. Das Bundesgericht hat jedoch in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass an Eingaben\nvon Privatpersonen, insbesondere solchen ohne rechtskundigen Beistand, keine\nüberspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Entscheidend ist, ob aus dem\nGesamtzusammenhang der Eingabe hinreichend klar hervorgeht, welches Ziel mit dem\nRechtsmittel verfolgt wird (BGE 134 II 244, E. 2.3; BGE 134 II 244, E. 2.1). Dabei ist namentlich\nder Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung\n(nachfolgend \"BV\")) sowie das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) zu beachten.\n\n83. Vorliegend ergibt sich aus der Einsprache des Beschwerdeführers vom 2. März 2023 sowie\naus seinen weiteren Stellungnahmen mit hinreichender Klarheit, dass er sich gegen die\nEinstellung des Verfahrens gegen die Betroffene Person wendet. Er verlangt sinngemäss die\nWiederaufnahme des Verfahrens und eine materielle Beurteilung der erhobenen Vorwürfe\ngegen die Betroffene Person. Der Beschwerdeführer legt umfangreich dar, weshalb er die\nEinstellungsverfügung für sachlich verfehlt und verfahrensrechtlich ungenügend hält. Die\nKritik betrifft insbesondere eine mangelhafte Beweiswürdigung, unzureichende\nBerücksichtigung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers sowie das\nUnterlassen zentraler Befragungen.\n\n84. Auch wenn der Beschwerdeführer kein ausdrückliches Rechtsbegehren im juristischtechnischen Sinn formuliert hat, ist sein Begehren aus der Begründung ausreichend\nerkennbar. Unter Berücksichtigung des Laienprivilegs, des Vertrauensgrundsatzes sowie der\ninhaltlichen Klarheit der Eingaben des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich, auf die\nBeschwerde einzutreten. Entgegen der Auffassung von SSI stellt das Fehlen von\nformalisierten Rechtsbegehren unter diesen Umständen keinen Nichteintretensgrund dar.\n\n12\n85. Das Schweizer Sportgericht erachtet die Beschwerde somit als formell zulässig. Auf sie ist\neinzutreten.\n\n"}