{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-05-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-37_2025-05-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-37---Entscheid-vom-14-05-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "a2ac9aedaa2c4d7cea1d10f08c9d94b4"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.05.2025 SSG 2024/E/37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.05.2025 SSG 2024/E/37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.05.2025 SSG 2024/E/37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:53", "Checksum": "368bdfe8d8faa47a93ae22b1511982c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.05.2025 SSG 2024/E/37\n\n58. Insbesondere seien die gesundheitlichen Gründe für die Leistungsschwankungen des\nBeschwerdeführers nicht angemessen gewürdigt worden. Ebenso sei die Rolle der\nBetroffenen Person im internen Entscheidungsprozess zur Gruppeneinteilung nicht\nhinreichend kritisch hinterfragt worden, obwohl Indizien auf eine einseitige\nInformationslage und möglicherweise sachfremde Motive hindeuteten.\n\n59. Der Beschwerdeführer bemängelt zudem, dass wesentliche Beweismittel – insbesondere\närztliche Berichte und Aussagen von entlastenden Zeugen – nicht vollständig einbezogen\nworden seien. Die Feststellung von SSI, wonach eine Kausalität zwischen den psychischen\nBeschwerden des Jugendlichen und dem Verhalten des Trainers \"eher unwahrscheinlich\"\nsei, werde unter diesen Umständen als nicht nachvollziehbar empfunden.\n\n9\n60. Der Beschwerdeführer verlangt eine unvoreingenommene, umfassende Würdigung aller\nrelevanten Umstände.\n\nB. Die Position der Beschwerdegegnerin\n\n61. Die Vorbringen von SSI in ihren schriftlichen Eingaben und anlässlich der Hauptverhandlung\nlassen sich wie folgt zusammenfassen:\n\n1. Fehlen von Rechtsbegehren\n\n62. SSI rügte, dass die Beschwerde formell unzulässig sei, da der Beschwerdeführer zu keinem\nZeitpunkt ein konkretes Rechtsbegehren formuliert habe. Dies gelte sowohl für die\nursprüngliche Einsprache vom 2. März 2023 als auch für die spätere Eingabe vom\n4. Dezember 2024. Auch aus der Begründung lasse sich nicht eindeutig entnehmen, welches\nkonkrete Verhalten beanstandet werde.\n\n63. Zwar könnten an Beschwerden von Privatpersonen weniger strenge Anforderungen gestellt\nwerden, doch müssten zumindest die wesentlichen Begehren aus der Begründung\nhervorgehen. Die DK habe den Beschwerdeführer (dazumal: Einsprecher) deshalb bereits\nmit Verfügung vom 31. März 2023 explizit aufgefordert, klare Anträge zu stellen. Diese Frist\nhabe der Beschwerdeführer (dazumal: Einsprecher) ungenutzt verstreichen lassen. Auch in\nden dem Schweizer Sportgericht überwiesenen Akten fänden sich keine solchen Anträgen.\nAus Sicht von SSI sei deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.\n\n2. Diskriminierung und Ungleichbehandlung\n\n64. Zu den Vorwürfen einer fehlerhaften Trainingsgruppeneinteilung und möglichen\nUngleichbehandlung des Beschwerdeführers verwies SSI auf das durchgeführte\nUntersuchungsverfahren.\n\n65. Es sei festgestellt worden, dass die Gruppeneinteilung jeweils im Trainerteam gemeinsam\nerfolge und auf objektivierbaren Kriterien wie Leistungsstand, Trainingsfleiss, Motivation\nund Teilnahme an Trainingslagern beruhe. Diese Beurteilung sei im konkreten Fall auch auf\nGrundlage entsprechender Aussagen dokumentiert worden. Ein Verstoss gegen das\nGleichbehandlungsgebot oder ein sachfremder Ausschluss aus der Juniorengruppe sei nicht\nersichtlich.\n\n3. Verletzung der psychischen Integrität\n\n66. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe betreffend mutmassliches Mobbing oder\nunangemessenen Umgang durch die Betroffene Person seien ebenfalls untersucht worden.\n\n67. SSI stellte in ihrer Untersuchung keine Ethikverstösse fest. Die befragten Personen hätten\nentweder keine problematischen Vorkommnisse beobachtet oder den Ton der Betroffene\nPerson als zwar streng, aber sportlich üblich und nicht beleidigend geschildert. Auch\nhinsichtlich sprachlicher Aussagen in russischer Sprache konnten keine eindeutigen,\nbelastenden Feststellungen getroffen werden.\n\n68. Die Voraussetzungen für ein weiteres disziplinarisches Vorgehen seien deshalb nicht\ngegeben gewesen.\n\n10\n69. Hinsichtlich des Ablaufs des Untersuchungsverfahrens erläuterte SSI, dass dieses den\ndamals geltenden Bestimmungen des VerfRegl in der Fassung vom 1. Januar 2022 entsprach.\nAuf eine vorgängige Triage sei verzichtet worden, da der Sachverhalt \"prima facie\" klar\nerschien. Eine förmliche Untersuchung sei direkt eröffnet und sodann unter\nBerücksichtigung verschiedener Zeugenaussagen und Unterlagen geführt worden.\n\n70. Der Entscheid zur Einstellung des Verfahrens vom 16. Februar 2023 sei im Lichte dieser\nErgebnisse begründet und rechtmässig ergangen.\n\n71. Abschliessend stellte SSI den Antrag auf eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 500\ngestützt auf Art. 25 Abs. 4 VerfRegl. Dieser Anspruch bestehe unabhängig davon, ob die\nPartei anwaltlich vertreten sei, und entspreche der ständigen Praxis des Schweizer\nSportgerichts sowie der DK. SSI habe zudem aus Gründen der Verfahrensökonomie auf eine\nmündliche Verhandlung verzichtet und dem Zirkularverfahren zugestimmt.\n\nV. PROZESSUALES\n72. Die DK hat ihre Tätigkeit am 30. Juni 2024 gemäss Beschluss des Sportparlaments von Swiss\nOlympic vom 24. November 2023 eingestellt. Gemäss diesem Beschluss gehen sämtliche\nKompetenzen der DK auf das Schweizer Sportgericht über.\n\n73. Das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht wird durch das VerfRegl geregelt. Das\nVerfRegl ist per 1. Juli 2024 in Kraft getreten und ersetzt das Reglement betreffend das\nVerfahren vor der DK vom 1. Juli 2022.\n\n"}