{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-05-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-37_2025-05-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-37---Entscheid-vom-14-05-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "a2ac9aedaa2c4d7cea1d10f08c9d94b4"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.05.2025 SSG 2024/E/37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.05.2025 SSG 2024/E/37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.05.2025 SSG 2024/E/37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:53", "Checksum": "368bdfe8d8faa47a93ae22b1511982c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.05.2025 SSG 2024/E/37\n\n46. Mit Verfügung vom 14. März 2025 bestätigte der Direktor des Schweizer Sportgerichts den\nEingang der Stellungnahme von SSI vom 5. März 2025. Gleichzeitig wurde dem Antrag des\nvorsitzenden Richters auf Fristverlängerung gemäss Art. 19 Abs. 3 des Reglements\nbetreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht vom 1. Juli 2024 (nachfolgend\n\"VerfRegl\") stattgegeben. Die Frist wurde bis zum 14. April 2025 verlängert.\n\n47. Mit Verfügung vom 9. April 2024 wurde dem Antrag des vorsitzenden Richters auf\nFristverlängerung gemäss Art. 19 Abs. 3 VerfRegl erneut stattgegeben. Die Frist wurde bis\nzum 14. Mai 2025 verlängert.\n\nIV. Positionen der Parteien\n48. Der vorliegende Abschnitt enthält keine abschliessende Aufzählung sämtlicher Vorbringen\nund Behauptungen der Parteien, sondern eine zusammenfassende Darstellung der\nwesentlichen Argumente, wie sie in den schriftlichen Eingaben sowie anlässlich der\nHauptverhandlung seitens der Parteien vorgebracht wurden.\n\n49. Das Gericht hat bei der Beurteilung der Anträge sämtliche von den Parteien eingereichten\nArgumente, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel umfassend gewürdigt und\nberücksichtigt – auch jene, die in diesem Urteil weder im Rahmen der vorliegenden\nZusammenfassung noch in der nachfolgenden rechtlichen Würdigung ausdrücklich erwähnt\nwerden.\n\nA. Die Position des Beschwerdeführers\n\n50. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gemäss seinen schriftlichen Eingaben und seinen\nmündlichen Aussagen an der Hauptverhandlung lassen sich im Wesentlichen wie folgt\nzusammenfassen:\n\n51. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er durch die Betroffene Person während seiner\nZeit im Nachwuchsbereich der X._____ unsachgemäss beurteilt, ungleich behandelt und in\nseiner sportlichen Entwicklung nachhaltig benachteiligt worden sei. Der Beschwerdeführer\nerhebt den Vorwurf, dass das Untersuchungsverfahren der SSI in mehrfacher Hinsicht\nunvollständig geblieben sei.\n\n1. Diskriminierung und Ungleichbehandlung\n\n52. Zunächst kritisiert der Beschwerdeführer eine sachlich nicht gerechtfertigte Rückstufung in\ndie \"Trainingsgruppe Elite 2\", die mit deutlich reduzierten Trainingsmöglichkeiten\nverbunden gewesen sei. Diese Entscheidung sei im Wesentlichen auf die Einschätzung der\nBetroffenen Person gestützt worden, wonach es dem Beschwerdeführer an Motivation\nmangele. Dabei sei ausgeblendet worden, dass der Beschwerdeführer in den Jahre 2020,\n2021 und 2022 aufgrund einer lebensbedrohlichen Covid-19-Erkrankung mit intensivstationärem Aufenthalt sowie weiterer Verletzungen insgesamt rund zehn Monate vom\n\n8\nTraining ausgeschlossen gewesen sei. Diese gesundheitsbedingten Ausfälle seien durch\närztliche Atteste dokumentiert und hätten von der Betroffenen Person korrekt eingeordnet\nund im Trainerteam transparent kommuniziert werden müssen.\n\n53. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass er trotz dieser Rückschläge mit grosser\nDisziplin und Einsatzbereitschaft zum Training zurückgekehrt sei, unter anderem durch\nfrühzeitige Wiederaufnahme des Trainings und Teilnahme an Wettkämpfen mit\nEinschränkungen. Dennoch sei ihm der Zugang zur leistungsorientierten Trainingsstruktur\nverwehrt worden. Die Einschätzung des Trainerteams zur angeblich mangelnden Motivation\nsei nach Ansicht des Beschwerdeführers massgeblich durch die Betroffene Person\nbeeinflusst worden, welche wesentliche Informationen – insbesondere die Teilnahme an\ndrei externen Trainingslagern unter der Leitung eines ehemaligen Weltmeisters – gegenüber\nden übrigen Trainern verschwiegen habe.\n\n54. Damit sei die Entscheidungsgrundlage der Gruppeneinteilung einseitig und objektiv verzerrt\ngewesen. Die Zuweisung zu der \"Trainingsgruppe Elite 2\" habe sich darüber hinaus\nangesichts der schulischen Verpflichtungen und des Wohnorts (Z._____, Kanton W._____)\nals faktisch unvereinbar mit einer weiteren Ausübung des Leistungssports erwiesen.\n\n2. Verletzung der psychischen Integrität\n\n55. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Betroffene Person sich mehrfach in\nabwertender Weise ihm gegenüber geäussert habe – unter anderem mit Aussagen wie \"Du\ngehörst nicht hierher\" und \"Du bist kein Schwimmer\".\n\n56. Solche Äusserungen seien teils in russischer Sprache erfolgt, wodurch eine unabhängige\nWahrnehmung durch andere Trainer oder Dritte erschwert worden sei. Der\nBeschwerdeführer verweist auf eine Zeugenaussage eines russischen Trainers, der die\nnegative verbale Kommunikation im Training wahrgenommen habe. Das Verhalten der\nBetroffenen Person habe schliesslich dazu geführt, dass der Beschwerdeführer sich\nzunehmend vom Schwimmsport distanziert habe und nach Beendigung des Trainings unter\nanhaltenden psychischen Belastungen – insbesondere depressiven Symptomen – gelitten\nhabe. Ärztliche Atteste seien hierzu eingereicht worden.\n\n57. Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vorwurf der\nVerletzung der psychischen Integrität die Art und Weise der Untersuchung durch SSI. Die\nErmittlung sei aus seiner Sicht formalistisch verlaufen und habe zentrale Aspekte des\nSachverhalts unzureichend berücksichtigt.\n\n"}