{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-05-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-37_2025-05-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-37---Entscheid-vom-14-05-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "a2ac9aedaa2c4d7cea1d10f08c9d94b4"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.05.2025 SSG 2024/E/37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.05.2025 SSG 2024/E/37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.05.2025 SSG 2024/E/37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:53", "Checksum": "368bdfe8d8faa47a93ae22b1511982c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.05.2025 SSG 2024/E/37\n\nIII. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht\n34. Mit Eröffnungsschreiben vom 14. November 2024 informierte der Direktor des Schweizer\nSportgerichts die Parteien über den Eingang der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung Nr. 175/2022 der SSI. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass sämtliche\nKompetenzen der DK auf das Schweizer Sportgericht übergegangen seien. In demselben\nSchreiben wurden den Parteien die zuständige Kammer, die Zusammensetzung des Gerichts\nsowie die Verfahrenssprache mitgeteilt. Zudem erhielten die Parteien Hinweise zu den\nKommunikationsmitteln mit dem Schweizer Sportgericht, zur Möglichkeit eines Beistands\nsowie zum Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege.\n\n35. Der Betroffenen Person wurde im Rahmen desselben Schreibens eine Frist von zehn\nArbeitstagen eingeräumt, um die Parteistellung im Verfahren zu beantragen. Weiter wurde\nbeiden Parteien das Recht eingeräumt, bis spätestens am 5. Dezember 2024 schriftlich oder\nmündlich Stellung zu nehmen und entsprechende Anträge zu stellen. Es wurde klargestellt,\ndass diese Frist auch für die Betroffene Person gelte, sofern die Betroffene Person\nParteistellung beantrage.\n\n6\n36. Der Beschwerdeführer reichte seine Stellungnahme am 4. Dezember 2024 fristgerecht ein,\nstellte darin jedoch keine ausdrücklichen Anträge und äusserte sich auch nicht zum Verzicht\nauf eine mündliche Verhandlung.\n\n37. Am 5. Dezember 2024 reichte SSI ihre Stellungnahme zur Beschwerde vom 2. März 2023\nein. Darin erklärte SSI ausdrücklich den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung und stellte\nfolgende Anträge:\n\n\"1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei;\n2. Allfällige Kosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.\"\n\n38. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 bestätigte der Direktor des Schweizer Sportgerichts\nden Eingang der beiden Stellungnahmen und informierte die Parteien darüber, dass die\nBetroffene Person auf die Beantragung der Parteistellung verzichtet habe und somit am\nVerfahren nicht teilnehme. Ferner wurde den Parteien mitgeteilt, dass der vorsitzende\nRichter und Referent die Verfahrensleitung übernimmt.\n\n39. Ebenfalls mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 wurden die Parteien über die Zuständigkeit\nund Gerichtsbarkeit des Schweizer Sportgerichts informiert. Sie wurden aufgefordert, die\nentsprechende Verfahrensverfügung bis spätestens zum 9. Januar 2025 zu unterzeichnen.\nSSI kam dieser Aufforderung am 8. Januar 2025 fristgerecht nach. Eine Unterzeichnung\nseitens des Beschwerdeführers blieb hingegen aus.\n\n40. Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 bestätigte der Direktor des Schweizer Sportgerichts den\nErhalt der unterzeichneten Verfahrensverfügung durch SSI sowie der Stellungnahme vom\n8. Januar 2025. Zugleich stellte der Direktor des Schweizer Sportgerichts fest, dass der\nBeschwerdeführer sich innerhalb der angesetzten Frist weder geäussert noch die\nVerfahrensverfügung elektronisch (via Skribble) unterzeichnet habe. In der gleichen\nVerfahrensverfügung lud der Direktor die Parteien zur Hauptverhandlung, welche auf\nMittwoch, 12. Februar 2025, angesetzt worden war, ein.\n\n41. Die Hauptverhandlung fand am 12. Februar 2025 ordnungsgemäss in Form einer\nVideokonferenz über Microsoft Teams statt. Seitens SSI nahm Herr Hanjo Schnydrig teil;\nseitens des Beschwerdeführers war dessen Vater, C._____, anwesend. Das Gericht war\nvollständig vertreten; zudem nahm Laura Wolf vom Sekretariat des Schweizer Sportgerichts\nan der Hauptverhandlung teil. Zu Beginn der Verhandlung stellte der vorsitzende Richter\nausdrücklich klar, dass die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zu bestätigen sei. Auf\nentsprechende Nachfrage erklärten sowohl der Beschwerdeführer als auch SSI ausdrücklich\nund vorbehaltlos, dass sie die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Behandlung des\nvorliegenden Verfahrens anerkennen. Weiter stimmten sämtliche Parteien einer Aufnahme\nder Hauptverhandlung zu.\n\n42. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2025 stellte das Gericht fest, dass die\nVerfahrensakten unvollständig waren. Es setzte daraufhin SSI mit Verfahrensverfügung vom\nselben Tag eine Nachfrist bis zum 19. Februar 2025 zur vollständigen Einreichung sämtlicher\nVerfahrensakten.\n\n43. Mit E-Mail vom 18. Februar 2025 übermittelte SSI ergänzende Unterlagen, deren Eingang\nder Direktor des Schweizer Sportgerichts am 19. Februar 2025 bestätigte. Nach Prüfung der\nUnterlagen stellte das Gericht jedoch fest, dass weiterhin insbesondere Protokolle von\nBefragungen fehlten. SSI wurde darauf erneut eine Frist von drei Arbeitstagen zur\nvollständigen Einreichung der fehlenden Verfahrensakten angesetzt.\n\n7\n44. Am 24. Februar 2025 bestätigte der Direktor des Schweizer Sportgerichts den Eingang der\nergänzenden Aktenübermittlung von SSI vom 21. Februar 2025. Zudem wurde der Eingang\neiner unaufgeforderten Stellungnahme des Beschwerdeführers vom selben Tag bestätigt.\n\n45. Mit Schreiben vom 26. Februar 2025 setzte der Direktor des Schweizer Sportgerichts im\nNamen des Gerichts beiden Parteien eine Frist bis zum 5. März 2025, um zu den neu\neingereichten Unterlagen der jeweils anderen Partei fakultativ Stellung zu nehmen.\n\n"}