{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-05-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-37_2025-05-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-37---Entscheid-vom-14-05-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "a2ac9aedaa2c4d7cea1d10f08c9d94b4"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.05.2025 SSG 2024/E/37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.05.2025 SSG 2024/E/37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.05.2025 SSG 2024/E/37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:53", "Checksum": "368bdfe8d8faa47a93ae22b1511982c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.05.2025 SSG 2024/E/37\n\n20. Schliesslich liessen sich in der Untersuchung auch die wieteren vom Beschwerdeführer\ngeltend gemachten Vorwürfe nicht erhärten. Eher im Gegenteil: Es wurde unter anderem\nberichtet, dass die Betroffene Person ein \"sehr engagierter Trainer im Nachwuchsbereich\"\nsei und es sehr positiv gewesen sei, mit der Betroffenen Person zusammenzuarbeiten.\n\nd. Einstellung des Verfahrens\n\n21. Mit der Einstellungsverfügung hat SSI das Verfahren gegen die Betroffene Person ohne\nKostenfolge eingestellt, da die Untersuchung weder eine Ungleichbehandlung noch eine\nVerletzung der psychischen Integrität des Beschwerdeführers durch die Betroffene Person\nzu Tage gebracht habe.\n\n22. Die Einstellungsverfügung wurde von der SSI am 18. Februar 2023 der Schweizerischen Post\nübergegeben und dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2023 zugestellt.\n\n3. Einsprache gegen die Einstellungsverfügung\n\n23. Mit Einsprache vom 2. März 2023, die am 4. März 2023 der Schweizerischen Post übergeben\nwurde, focht der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung an. Sinngemäss beantragte\nder Beschwerdeführer deren Aufhebung. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer\nFolgendes aus:\n\n24. Die Beschwerde richtet sich gegen eine angeblich unangemessene Behandlung durch die\nBetroffene Person, namentlich in Form von Mobbing, abwertenden Äusserungen sowie der\nnach Ansicht des Beschwerdeführers unbegründeten Rückstufung in die \"Trainingsgruppe\nElite 2\".\n\n25. Der Beschwerdeführer schwimme seit dem vierten Lebensjahr und sei seit 2016 Mitglied\nder X._____. In den Saisons 2020, 2021 und 2022 sei er infolge einer schweren Covid-19-\nErkrankung mit hospitalisierungsbedingtem Trainingsverbot sowie weiteren Verletzungen\ninsgesamt rund zehn Monate ausgefallen. Trotz dieser gesundheitlichen Belastungen habe\ner grosse Motivation und Einsatz gezeigt, sich rasch ins Training zurückgekämpft und an\nWettkämpfen teilgenommen – teils unter Schmerzen oder mit Einschränkungen.\n\n26. Die Entscheidung zur Rückstufung in eine leistungsschwächere Gruppe mit stark\neingeschränkten Trainingsmöglichkeiten sei auf die Einschätzung der Betroffenen Person\nzurückzuführen gewesen, die dem Beschwerdeführer mangelnde Motivation unterstellte.\n\n27. Diese Einschätzung sei jedoch unzutreffend und berücksichtige weder die gesundheitliche\nVorgeschichte noch den belegten Trainingswillen des Beschwerdeführers. Insbesondere\nseien Trainingsteilnahmen in anerkannten externen Trainingslagern (u. a. mit einem\nehemaligen Weltmeister) unter vorheriger Zustimmung der Betroffenen Person erfolgt, was\ndieser dem Trainerteam gegenüber jedoch offenbar verschwieg. Die Entscheidung über die\nGruppeneinteilung sei somit auf unvollständiger oder verzerrter Informationsbasis getroffen\nworden.\n\n28. Zudem seien abwertende Aussagen der Betroffenen Person gegenüber dem\nBeschwerdeführer dokumentiert (\"Du gehörst nicht hierher\", \"Du bist kein Schwimmer\") –\nteils in russischer Sprache, was eine unabhängige Beurteilung durch andere Trainer/innen\noder Zeugen erschwert habe. Zeugenaussagen, u. a. von einem Trainer aus Russland, der\n\n5\nzeitweise anwesend war, oder von einem russischsprechenden Athleten in der gleichen\nTrainingsgruppe des Beschwerdeführers könnten dies bestätigen.\n\n29. Die Zuweisung in eine Gruppe mit unzumutbaren Trainingszeiten – insbesondere in\nAnbetracht des Wohnorts (Z._____) und der Schulpflicht – habe faktisch zu einem\nAusschluss des Beschwerdeführers aus dem Leistungssport geführt. Der Versuch, eine\neinvernehmliche Lösung herbeizuführen, sei gescheitert; auf anwaltliche Schreiben an die\nX._____ habe es keine Antwort gegeben. Der Beschwerdeführer sieht in der Summe der\nUmstände ein systematisches Vorgehen, das zu gesundheitlichen Folgeschäden (depressive\nSymptome) beim Beschwerdeführer geführt habe, was durch eingereichte medizinische\nBerichte gestützt werde.\n\n30. Der Beschwerdeführer hält fest, dass die Untersuchung unvollständig und formalistisch\nerfolgt sei, und ersucht um vollständige Neubewertung des Falles unter Einbezug aller\nBeweismittel.\n\nB. Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports\n\n31. Mit Verfügung vom 31. März 2023 nahm die DK den Eingang der Einsprache formell zur\nKenntnis, eröffnete das Verfahren und forderte den Einsprecher (heute: Beschwerdeführer)\nauf, die von ihm konkret gestellten Rechtsbegehren sowie das Geburtsdatum von A._____\nmitzuteilen. Gleichzeitig wurde SSI eine Frist zur Übermittlung sämtliche bei ihr liegenden\nVerfahrensakten, zur Einreichung einer Stellungnahme sowie zur Formulierung allfälliger\nAnträge angesetzt. Ein Spruchkörper wurde von der DK zu diesem Zeitpunkt nicht bestellt.\n\n32. Am 24. April 2023 ersuchte SSI aufgrund einer kurzfristigen, krankheitsbedingten\nAbwesenheit um eine Fristverlängerung von 14 Tagen. Die DK erstreckte die Frist\nantragsgemäss bis zum 8. Mai 2023.\n\n33. Mit Eingabe vom 3. Mai 2023 reichte SSI ihre Stellungnahme fristgerecht ein. Darin erklärte\nsie, von der ihr in Ziffer 4 Absatz 2 der Verfügung vom 31. März 2023 eingeräumten\nMöglichkeit Gebrauch zu machen, sich zur Sache erst nach Kenntnis der konkret beantragten\nRechtsbegehren des Beschwerdeführers sowie nach Klärung der Frage der Einhaltung der\nEinsprachefrist zu äussern.\n\n"}