{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-05-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-37_2025-05-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-37---Entscheid-vom-14-05-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "a2ac9aedaa2c4d7cea1d10f08c9d94b4"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.05.2025 SSG 2024/E/37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.05.2025 SSG 2024/E/37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.05.2025 SSG 2024/E/37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:53", "Checksum": "368bdfe8d8faa47a93ae22b1511982c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.05.2025 SSG 2024/E/37\n\n10. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde dieser durch verschiedene befragte Personen als\nfreundlich, ruhig, technisch versiert und athletisch beschrieben, mit erkennbarem Potenzial.\nGleichzeitig wurde aber mehrfach auf mangelnde Konstanz in der Trainingsmotivation sowie\nauf physische Einschränkungen im Wasser hingewiesen. Es wurde festgestellt, dass er zwar\nbei Wettkämpfen solide Leistungen zeigte, jedoch nicht das Niveau erreichte, das für eine\nBeförderung in die \"Juniorengruppe\" erforderlich gewesen wäre. Darüber hinaus wurden\nDefizite in Bezug auf Disziplin, Pünktlichkeit und Trainingsbeteiligung festgestellt.\n\n11. Die Entscheidung, den Beschwerdeführer weiterhin der \"Leistungsgruppe Elite 2\"\nzuzuordnen und ihn nicht in die \"Juniorengruppe\" zu befördern, wurde vom Trainerteam\ngemeinsam getroffen. Ziel war es, ihm innerhalb der bestehenden Gruppe weiterhin\nEntwicklungsmöglichkeiten zu bieten. Die Zuteilung erscheint unter Berücksichtigung der\ngenannten Umstände sachlich begründet und nachvollziehbar; Anhaltspunkte für eine\nunsachliche oder diskriminierende Behandlung seitens der Betroffenen Person bestehen\nnicht.\n\n12. Was die Trainingszeiten betrifft, wurde festgestellt, dass diese aufgrund der allgemeinen\nWasserknappheit in der Stadt X._____ ohnehin beschränkt und teilweise ungünstig seien.\nZwar finden die Trainings der \"Leistungsgruppe Elite 2\" zu Randzeiten statt, das Angebot sei\njedoch insgesamt ausreichend, sodass für motivierte Athletinnen und Athleten ein\ngeregeltes Training möglich sei. Auch andere Gruppen müssen vergleichbare zeitliche\nEinschränkungen hinnehmen.\n\n3\nb. Verletzung der psychischen Integrität\n\n13. Im Rahmen der von SSI durchgeführten Untersuchung wurden auch Vorwürfe betreffend\nMobbing, Demütigung und unangemessenes Verhalten durch die Betroffene Person\ngegenüber dem Beschwerdeführer geprüft.\n\n14. Die Aussagen der befragten Personen zeichneten ein differenziertes Bild über die Betroffene\nPerson, welche von mehreren Auskunftspersonen als \"streng\", aber gleichzeitig auch als\n\"locker und lässig, wenn angebracht\" beschrieben wurde. Sein Auftreten sei der\nTrainingssituation angepasst und im Hinblick auf die grosse Anzahl Kinder in den\nHallenbädern teils bestimmt, jedoch nicht übergriffig gewesen. Aussagen zufolge sei sein\nTon gelegentlich laut, jedoch nicht beleidigend oder herabsetzend gewesen. Eine befragte\nPerson erklärte explizit, nie den Eindruck gehabt zu haben, dass Äusserungen der\nBetroffenen Person beleidigend waren oder über das normale Mass an sportlicher Strenge\nhinausgingen. Auch wurde keine mutwillige Schikane gegenüber dem Beschwerdeführer\nbeobachtet.\n\n15. Die Betroffene Person selbst bestritt die erhobenen Vorwürfe ausdrücklich. Die Betroffene\nPerson räumte ein, den Beschwerdeführer kritisiert zu haben, etwa hinsichtlich Technik oder\nTrainingseinstellung – was jedoch gegenüber allen Athletinnen und Athleten in\nvergleichbarer Weise geschehe. Die Betroffene Person betonte weiter, stets bemüht\ngewesen zu sein, motivierend zu wirken und eine positive Beziehung zu pflegen. Einzelne\npointierte oder überspitzte Aussagen – wie etwa der \"Vergleich mit der Grossmutter\" – seien\nAusdruck des ehrlichen Stils, jedoch nicht persönlich gemeint gewesen.\n\n16. Verschiedene Aussagen deuteten vielmehr darauf hin, dass sich die Betroffene Person um\ndie sportliche Entwicklung des Beschwerdeführers bemüht hatte. So wurde dem\nBeschwerdeführer trotz nicht erfüllter objektiver Kriterien zweimal die Teilnahme am\nnationalen PISTE-Test ermöglicht – auf Basis einer Ausnahmebewilligung, welche die\nBetroffene Person nicht zwingend hätte beantragen müssen. Auch wurde betont, dass der\nBeschwerdeführer trotz knapper Qualifikation in die \"Jugendgruppe\" aufgenommen wurde,\nwas als Zeichen des Entgegenkommens seitens der Betroffenen Person gegenüber dem\nBeschwerdeführer interpretiert werden kann.\n\n17. Mehrere Auskunftspersonen betonten weiter, keine Unterschiede in der Behandlung des\nBeschwerdeführers im Vergleich zu anderen Athletinnen und Athleten wahrgenommen zu\nhaben. Die Trainings fanden zudem in gut einsehbaren Rahmenbedingungen statt; dennoch\nwurden keine beobachtbaren oder bezeugten Übergriffe seitens der Betroffenen Person\nfestgestellt.\n\n18. Die eingereichten ärztlichen Berichte vermochten keine eindeutige Kausalität zwischen den\ngeltend gemachten psychosomatischen Beschwerden des Beschwerdeführers und dem\nVerhalten der Betroffenen Person zu belegen. Ein beigezogener Experte hielt fest, dass eine\nsolche Kausalität \"unter den gegebenen Umständen – ohne weitere belastbare Hinweise –\nkaum feststellbar sei\".\n\n19. Zwar wies SSI in der Einstellungsverfügung darauf hin, dass einzelne Formulierungen der\nBetroffenen Personen – wie etwa der erwähnte \"Vergleich mit der Grossmutter\" –\ninsbesondere im Umgang mit Kindern als grenzwertig erscheinen mögen. Insgesamt liesse\nsich der Betroffenen Person jedoch kein Ethikverstoss im Sinne einer unzulässigen oder\nsystematisch diskriminierenden Behandlung des Beschwerdeführers nachweisen.\n\n4\nc. Weitere Vorwürfe\n\n"}