{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-05-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-37_2025-05-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-37---Entscheid-vom-14-05-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "a2ac9aedaa2c4d7cea1d10f08c9d94b4"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.05.2025 SSG 2024/E/37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.05.2025 SSG 2024/E/37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.05.2025 SSG 2024/E/37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:53", "Checksum": "368bdfe8d8faa47a93ae22b1511982c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.05.2025 SSG 2024/E/37\n\nSSG 2024/E/37 – A._____ v. SSI\n\nEntscheid\ndes\n\nSCHWEIZER SPORTGERICHTS\n\nin folgender Besetzung:\n\nVorsitzender Richter: Dr. Vassilios Koutsogiannakis, Zürich\nRichterin: Pascale Gola, Zürich\nRichter: Joël Pahud, Lausanne\n\nin der Sache\n\nzwischen\n\nA._____\nvertreten durch B._____ und C._____ (Eltern),\n\n- Beschwerdeführer -\n\nund\n\nStiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern,\nvertreten durch Hanjo Schnydrig, Rechtsdienst,\n\n- Beschwerdegegnerin -\n\n1\nI. Parteien\n1. A._____ (nachfolgend \"Beschwerdeführer\") (geboren 2007), war von 2016 bis zu seinem\nAustritt Mitglied des Schwimmvereins Y._____ (nachfolgend: \"Y._____\").\n\n2. Die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend \"SSI\" oder \"Beschwerdegegnerin\") ist eine\nprivatrechtliche Stiftung mit Sitz in Bern, deren Aufgabe die Bekämpfung von\nEthikverstössen und Doping im Schweizer Sport umfasst. Seit dem 1. Januar 2022 fungiert\nSSI als nationale Anti-Doping-Agentur im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über\ndie Förderung von Sport und Bewegung (nachfolgend \"SpoFöG\"1) in Verbindung mit Art. 73\nder Sportförderungsverordnung (nachfolgend \"SpoFöV\"2) sowie als nationale Meldestelle\nfür Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Sinne von Art. 72f SpoFöV.\n\n3. Der Beschwerdeführer und SSI werden nachfolgend gemeinsam als \"Parteien\" bezeichnet.\n\nII. Sachverhalt und Prozessgeschichte\n4. Das vorliegende Verfahren betrifft eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der SSI\nvom 16. Februar 2023 (nachfolgend \"Einstellungsverfügung\"), mit welcher die\nUntersuchung gegen D._____ (nachfolgend \"Betroffene Person\") eingestellt wurde.\n\n5. Nachstehend erfolgt eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Elemente des\nVerfahrens, wie sie sich aus den schriftlichen Eingaben der Parteien sowie deren\nAusführungen anlässlich der Hauptverhandlung ergeben haben. Soweit für die rechtliche\nBeurteilung einzelner Fragen relevant, wird im Rahmen dieses Entscheids auf die\nentsprechenden Ausführungen im Detail Bezug genommen.\n\nA. Verfahren vor Swiss Sport Integrity\n\n1. Meldung vom 8. Juli 2022\n\n6. Am 8. Juli 2022 hat der Präsident der Y._____, E._____, eine Meldung bei SSI eingereicht, da\nden Y._____ eine \"mögliche Gefährdung von Mitgliedern\" durch den Anwalt des\nBeschwerdeführers zugetragen wurde. SSI bestätigte am darauffolgenden Tag den Eingang\nder Meldung.\n\n7. Die Betroffene Person ist Trainer von Jugendlichen bei den Y._____. In diesem\nZusammenhang wurde ihm im Wesentlichen Folgendes vorgeworfen:\n\na. Er habe im Juni 2022 den Beschwerdeführer aus nicht objektiven bzw. sachfremden\nGründen nicht in eine höhere Trainingsgruppe aufgenommen, obwohl der\nBeschwerdeführer aufgrund seiner Qualitäten in der Juniorengruppe sein müsste\n(Diskriminierung und Ungleichbehandlung).\n\nb. Der Beschwerdeführer sei von der Betroffenen Person einem ausgeprägten Mobbing\nausgesetzt gewesen, dies teilweise isoliert und teilweise vor dem ganzen Team,\n\n1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0\n(Sportförderungsgesetz, SpoFöG).\n2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01\n(Sportförderungsverordnung, SpoFöV).\n\n2\nweshalb der Beschwerdeführer psychosomatische Folgen - namentlich über\nausgeprägte Kopfschmerzen, Schlafstörungen und Konzentrationsprobleme - erlitten\nhabe (Verletzung der psychischen Integrität).\n\nc. Überdies wurden der Betroffenen Person weitere Vorwürfe gemacht (Weitere\nVorwürfe). Konkret soll er (i) \"dumme und perverse Witze\" mit den Kindern gemacht\nund (ii) im Trainingslager keine Nachtkontrollen durchgeführt haben. Überdies soll\nsein Zustand nicht immer \"stabil\" sein, er würde sich teilweise \"wie besoffen\"\nverhalten.\n\n2. Einstellungsverfügung vom 16. Februar 2023\n\n8. Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens hat SSI verschiedene Untersuchungshandlungen\ndurchgeführt. Namentlich fanden diverse Befragungen von Personen statt. Dabei kam\ngemäss Evaluation der SSI Folgendes hervor:\n\na. Diskriminierung und Ungleichbehandlung\n\n9. Die Untersuchung hat ergeben, dass die Gruppeneinteilungen der Athletinnen und Athleten\nbei den Y._____ einheitlich und auf Grundlage gemeinsamer Besprechungen durch das\ngesamte Trainerteam erfolgen. Jede Athletin und jeder Athlet wird individuell beurteilt. Die\nKriterien umfassen in erster Linie messbare Leistungen (z.B. Zeiten, Qualifikations-Limiten)\nsowie subjektive Faktoren wie Trainingsfleiss, Motivation und Charakter. Die Zuteilung\nerfolgt somit gemäss den Aussagen mehrerer befragter Personen in einem grundsätzlich\nobjektiven und nachvollziehbaren Verfahren.\n\n"}