19 B. Parteikostenersatz 62. Gemäss Art. 25 Abs. 5 VerfRegl hat die angeschuldigte Person im Falle eines Freispruchs Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten, sofern sie nicht das Verfahren in rechtlich vorwerfbarer Weise veranlasst oder sonst dessen Durchführung erschwert hat. 63. Die angeschuldigte Person beantragt keinen Parteikostenersatz. Im vorliegenden Verfahren sind folglich keine Parteikosten zu sprechen. 20 Aus diesen Gründen