jedenfalls hätte aber angesichts der oben (vgl. Rz. 55 hiervor) aufgeführten Umstände von den Athleten ohne Weiteres erwartet werden dürfen, dass sie ihre Interessen diesbezüglich geltend gemacht bzw. zumindest die angeschuldigte Person zu einer Intervention aufgefordert hätten. 57. Insgesamt liegt daher - entgegen der Auffassung von SSI - keine Verletzung des Ethik-Statuts vor, welche von der angeschuldigten Person zu verantworten wäre. Die Anträge von SSI, es sei eine Verletzung von Art. 2.1.4 Ethik-Statut festzustellen und die angeschuldigte Person sei zu verwarnen (vgl. Rz. 22, 28 und 30 hiervor), sind abzuweisen.