Auch die Aussagen von J.________ im Rahmen des Untersuchungsverfahrens lassen nicht auf anderes schliessen (vgl. Untersuchungsberichts-Beilage 18, Fragen 14-15). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Ausmass der Fürsorgepflicht einer Betreuungsperson erheblich von der Fürsorgebedürftigkeit der betroffenen Athleten abhängt. Vorliegend stand mit der separaten Platzierung im Essraum eine höchstens marginale Beeinträchtigung in Frage, bei der zum Vornherein fraglich ist, ob sie in den Anwendungsbereich des Ethik-Statuts fällt; jedenfalls hätte aber angesichts der oben (vgl. Rz.