56. Nicht auf der Hand liegt im Weiteren, dass der angeschuldigten Person im hier interessierenden Kontext wirklich eine Fürsorgepflicht zukam. Die angeschuldigte Person hat im Rahmen der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Sportgericht überzeugend dargelegt, im Rahmen der Junioren-WM in X.________ zuhause übernachtet zu haben und nur für sportlichen Aspekte zuständig gewesen zu sein; die persönliche Betreuung habe demgegenüber H.________ übernommen, der auch im Hotel übernachtet habe. Auch die Aussagen von J.________ im Rahmen des Untersuchungsverfahrens lassen nicht auf anderes schliessen (vgl. Untersuchungsberichts-Beilage 18, Fragen 14-15).