Angesichts des Alters von F.________ und G.________, ihrer - nicht zuletzt im Kontext der individuell per Auto erfolgten Anreise zur Schau gestellten - Selbständigkeit und ihrer (durch die Anfechtung der ursprünglich von Swiss Sliding verweigerten WM-Selektion [Untersuchungsberichts-Beilage 19]) bestens dokumentierten Fähigkeit, für ihre Interessen einzustehen, hätte von ihnen ohne Weiteres erwartet werden können, dass sie sich bemerkbar gemacht hätten, wenn sie sich an der - angeblichen - Ungleichbehandlung substanziell störten.