55. Entscheidend ist sodann aber, dass sich den Akten keine Hinweise entnehmen lassen, dass F.________ und/oder G.________ die angeschuldigte Person im Verlaufe der Junioren-WM in X.________ darauf aufmerksam gemacht hätten, dass sie sich an der separaten Platzierung im Verpflegungssaal störten. Das Video, auf das sich SSI im vorliegenden Verfahren wesentlich abstützt, zeigt bloss, dass die beiden Athleten mit der Situation nicht einverstanden waren. Dies bedeutet nicht, dass dies der angeschuldigten Person auch zur Kenntnis gebracht worden wäre. Angesichts des Alters von F.___