und F.________ begründet liegen; es ist ohne Weiteres denkbar, dass schlicht und einfach die ganze Woche über an der ursprünglichen "Konfiguration" der Tische im Verpflegungssaal des Athletenhotels festgehalten wurde. Insgesamt ist daher höchst fraglich, ob überhaupt von einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2.1.1 Ethik-Statut auszugehen ist. Eine Verletzung von Art. 2.1.2 Ethik-Statut (Verletzung der psychischen Integrität) fällt aufgrund der geringen Eingriffsschwere ausser Betracht.